Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Fernwald
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom
24. März 2010 (GVBl. I S. 119), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz
(HBKG) in der Fassung vom 03. Dezember 2010 (GVBl I S. 502) hat die Gemeindevertretung
der Gemeinde Fernwald am 25.06.2013 folgende
FEUERWEHRSATZUNG
beschlossen:
INHALT:
§ 1 – Organisation, Bezeichnung
§ 2 – Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
§ 3 – Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
§ 4 – Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
§ 5 – Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
§ 6 – Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
§ 7 – Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
§ 8 – Ordnungsmaßnahmen
§ 9 – Ehren- und Altersabteilung
§ 10 – Jugendfeuerwehr
§ 11 – Kindergruppen
§ 12 – Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung
§ 13 – Gemeindebrandinspektor/Gemeindebrandinspektorin, stellvertretender Gemeindebrandinspektor/ stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, Wehrführer/Wehrführerin, stellvertretender Wehrführer/stellvertretende Wehrführerin
§ 14 – Wehrführerausschuss
§ 15 – Feuerwehrausschüsse
§ 16 – Gemeinsame Jahreshauptversammlung
§ 17 – Jahreshauptversammlung
§ 18 – Wahlen
§ 19 – Feuerwehrvereinigungen
§ 20 – Inkrafttreten
(1)
Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Fernwald ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung,
„Freiwillige Feuerwehr Fernwald“
(2)
Die Ortsteilfeuerwehren führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles
Albach
Annerod
Steinbach
(3)
Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Fernwald steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin.
§ 2
AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1)
Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.
(2)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwillige Feuerwehr Fernwald gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Ehren- und Altersabteilung
3. Jugendfeuerwehr
4. Kindergruppe
§ 4
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN
(1)
Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2)
Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.
(3)
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde infrage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.
§ 5
AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1)
Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2)
Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Fernwald haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Fernwald sowie zur Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(3)
Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(4)
Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder bei dem Wehrführer/der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5)
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat/Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(6)
Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin oder durch den Wehrführer/die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
§ 6
BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
(1)
Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) dem Tod.
(2)
Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller/die Antragstellerin ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung vorzulegen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin.
(3)
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden.
(4)
Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.
§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
(1)
Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, des Wehrführers/ der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2)
Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3)
Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4)
Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5)
Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
(1)
Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm/ihr gegenüber
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
aussprechen.
(2)
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
EHREN- UND ALTERSABTEILUNG
(1)
In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2)
Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
c) durch Tod.
(3)
Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung und -aufklärung können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes/ oder in dessen Auftrag durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin mit Zustimmung der Wehrführerin/ des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung.
(1)
Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald führt den Namen “Jugendfeuerwehr Fernwald” und den Ortsteilnamen als Zusatz.
(2)
Die Jugendfeuerwehr Fernwald ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde, und der Jugendfeuerwehrwarte/ Jugendfeuerwehrwartinnen der Ortsteile enthält.
(3)
Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindeinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, der/die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde bedient. Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Er/Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Er/Sie muss ein geeignetes erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vor dem Amtsantritt dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin vorlegen. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte/ Jugendfeuerwehrwartinnen der Ortsteile.
(4)
Der Jugendwart/die Jugendwartin der Gemeinde werden durch die Jugendwarte/ die Jugendwartinnen der Ortsteile vorgeschlagen und von dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin, nach Rücksprache mit dem Gemeindevorstand, für eine Zeit von 5 Jahren zum Jugendwart/zur Jugendwartin der Gemeinde ernannt.
(1)
Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald führt den Namen „Minifeuerwehr“ und den Ortsteilnamen als Zusatz.
(2)
Die Kindergruppe Fernwald ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(3)
Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, der/die sich dazu des Leiters/der Leiterin der Kindergruppe bedient. Der Leiter/die Leiterin der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er/Sie muss ein geeignetes erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vor dem Amtsantritt dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin vorlegen. Die Leiter/-innen und Betreuerin/-innen sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.
(4)
Der Jugendwart der Gemeinde übernimmt die Vertretung im Wehrführerausschuss für die Kindergruppen aller Ortsteile.
§ 12
MUSIK-, FANFAREN-, SPIELMANNSZUGABTEILUNG
entfällt
§ 13
GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN, STELLVERTRETENDER GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/STELLVERTRETENDE GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN, WEHRFÜHRER/WEHRFÜHRERIN, STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER/STELLVERTRETENDE WEHRFÜHRERIN
(1)
Der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Fernwald ist der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin.
(2)
Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt.
(3)
Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Fernwald (§ 16) statt.
(4)
Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Fernwald angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Fernwald haben.
(5)
Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Gemeinde Fernwald ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Fernwald und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, der Wehrführer/die Wehrführerin und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6)
Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin hat den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten.
Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/einer stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Fernwald ernannt.
(7)
Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin durch den Gemeindevorstand zu verabschieden.
(8)
Die Wehrführer/die Wehrführerinnen führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).
(9)
Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.
(10)
Für den Wehrführer/die Wehrführerin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.
(1)
Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, den Wehrführern/den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern/innen und des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde besteht. Der Wehrführerausschuss hat die Aufgabe sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Fernwald zu koordinieren.
(2)
Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(1)
Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, den Wehrführern/den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern/innen und des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde besteht. Der Wehrführerausschuss hat die Aufgabe sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Fernwald zu koordinieren.
(2)
Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(1)
Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/der Wehrführerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Fernwald jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2)
Der Feuerwehrausschuss besteht aus:
a) dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder dem stellvertretenden Gemeindebrandinspektor/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin
b) dem Wehrführer/der Wehrführerin als Vorsitzenden und dem stellvertretenden Wehrführer/ der stellvertretenden Wehrführerin
c) den Beisitzern der Einsatzabteilung (nach Ermessen der Wehrführung)
d) dem Gerätewart/ der Gerätewartin
e) dem Jugendwart/der Jugendwartin
f) einem Vertreter/einer Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung
g) dem Leiter/der Leiterin der Kindergruppe
(3)
Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters/der Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.
(4)
Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 16
GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1)
Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Fernwald statt.
Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin, und der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2)
Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor/von der Gemeindebrandinspektorin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3)
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.
(4)
Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
(5)
Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
(1)
Unter dem Vorsitz des Wehrführers/der Wehrführerin findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald statt.
(2)
Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer/von der Wehrführerin einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3)
Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4)
§ 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1)
Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2)
Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.
(3)
Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4)
Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin, sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin, die Wehrführer/die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter/die Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde bzw. die Jugendfeuerwehrwarte/ Jugendfeuerwehrwartinnen der Ortsteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5)
Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.
(6)
Um eine Zulassung zur Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, des Wehrführers/der Wehrführerin oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu erlangen, ist es erforderlich, eine formlose schriftliche Bewerbung bis zwei Wochen vor der Wahl beim Vorsitzenden der Sitzung einzureichen.
(7)
Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, der Wehrführer/innen und der stellvertretenden Wehrführer/innen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung vom 27.03.2007
Vorstehende Satzung wurde in den Fernwalder Nachrichten in der Ausgabe Nr.28/2013 vom 12.Juli 2013 öffentlich bekannt gegeben.